AGB

1. Gegenstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Vertragsbeziehung zwischen Nordseeheilbad Borkum GmbH – Segment Stadtwerke (nachfolgend „Stadtwerke“ genannt) und deren Kunden (nachfolgend „Nutzer“ genannt), die das Fahrzeugnutzungsangebot „CarSharing“ von den Stadtwerken in Anspruch nehmen. Die Stadtwerke vermieten Nutzern, die sich vorab registrieren, bei bestehender Verfügbarkeit Elektrokraftfahrzeuge zur Nutzung in Form eines Carsharings. Diese AGB gelten für die Registrierung, den Abschluss des Kundenvertrags und die Kurzzeitmiete von Elektrofahrzeugen von den Stadtwerken die entsprechend gekennzeichnet sind (nachfolgend jeweils „Fahrzeug“ genannt). Vertragspartner gegenüber den Nutzern ist die Nordseeheilbad Borkum GmbH – Segment Stadtwerke.

Durch die Registrierung erwirbt der Nutzer einen Anspruch auf Kurzzeitmiete nach Verfügbarkeit der Fahrzeuge und zu der zum Zeitpunkt der Registrierung gültigen Preis- und Gebührenliste bzw. der gültigen Verbrauchspauschale. Es gelten ausschließlich die aktuellen Preise und Gebühren zum Zeitpunkt der Nutzung.

Reservierungs- und Nutzungsberechtigung, Fahrerlaubnis

Reservierungs- und nutzungsberechtigt sind natürliche Personen, die im Besitz einer zur Führung des Fahrzeugs erforderlichen, in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sind, das 18. Lebensjahr vollendet und die einen Kundenvertrag mit den Stadtwerken abgeschlossen haben.

Buchungen über den Kundenaccount erfolgen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Nutzers.

Das Fahrzeug darf nicht und auch nicht mit Zustimmung des Nutzers von einer anderen Person geführt werden. Die Stadtwerke sind berechtigt, die Fahrtberechtigung zu befristen und nur nach Vorlage des Originalführerscheins des Nutzers für einen festgelegten Zeitraum zu verlängern und/oder bei Nichtvorlage des Führerscheins trotz Aufforderung die Fahrtberechtigung bis zur Führerscheinvorlage zu sperren. Der Führerschein muss vom Nutzer bei jeder Fahrt mitgeführt werden.

Die Stadtwerke sind jederzeit und ohne Angaben von Gründen berechtigt, die grundsätzliche Nutzungsberechtigung zu widerrufen.

Elektronischer Fahrzeugschlüssel

Jeder Nutzer kann das Fahrzeug mittels Smartphone-Applikation (erhältlich im Google Playstore und im Appstore von Apple) und den Zugangsdaten öffnen.

Der Nutzer hat seine Zugangsdaten und das Passwort (Zugang App) streng geheim zu halten. Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung des Passworts obliegt dem Nutzer der Nachweis, dass der Verwender die Zugangsdaten nicht infolge eines schuldhaften Verstoßes des Nutzers gegen seine Pflicht zur Geheimhaltung in Erfahrung gebracht hat.

Der Nutzer kann den Nutzerzugang sperren lassen. Eine entsprechende Anzeige hat per E-Mail oder Telefon unter folgenden Kontaktdaten zu erfolgen:
Telefon: 04922 933-800 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Telefonanbieters an)
Mo. bis Do. von 08:00 Uhr – 13:00 und von 14:00 – 16:30 Uhr und Fr. von 08:00 – 12:00 Uhr
Email: stadtwerke@borkum.de

Reservierungen – Zustandekommen von Nutzungsverträgen

Nutzer können Fahrzeuge für 15 Minuten reservieren. Die Fahrt wird im Anschluss an die Reservierung via Smartphone gestartet und das Fahrzeug entriegelt. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande.

Die Nutzungszeit wird pro Minute abgerechnet. Hierbei wird zwischen Fahr- & Parkminute unterschieden.

Überprüfen des Fahrzeugs vor Fahrtantritt

Der Nutzer ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf erkennbare Mängel/Schäden zu überprüfen und mit den zum Fahrzeug dokumentierten Vorschäden per Schadensliste oder mobiler Applikation abzugleichen. Neue Mängel/Schäden sind unverzüglich den Stadtwerken vor Fahrtantritt zu melden: Telefon: 04922 933-800 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Telefonanbieters an)
Mo. bis Do. von 08:00 Uhr – 13:00 und von 14:00 – 16:30 Uhr und Fr. von 08:00 – 12:00 Uhr

Wenn Sie einen Schaden außerhalb unserer Sprechzeiten melden möchten, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail: Email: stadtwerke@borkum.de

Behandlung und Nutzung der Fahrzeuge

Der Nutzer hat das Fahrzeug pfleglich und sorgsam zu behandeln und gemäß den Anweisungen in den Handbüchern, den Fahrzeugunterlagen und den Herstellerangaben zu benutzen. Der Nutzer muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, insbesondere durch eine Sichtprüfung der Reifen und der Beleuchtungseinrichtungen sowie der Bremsen, überzeugen. Der Nutzer hat das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern (Fenster müssen verschlossen sein) und in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Bei einer über gewöhnliche Gebrauchsspuren hinausgehenden Verschmutzung des Innenraums eines Fahrzeugs durch den Nutzer, werden Reinigungskosten in Höhe des Aufwands oder pauschal gemäß Gebührenliste berechnet, sofern der Nutzer keine geringeren Reinigungskosten nachweist. Als verschmutzt im vorstehenden Sinne gilt ein Fahrzeug insbesondere, wenn es Flecken, Abfall, Grünschnitt, Asche, Tabakrauch, Verschmutzung durch Transport von Tieren oder ähnliches aufweist. Der Nutzer ist verpflichtet, beim Abstellen des Fahrzeugs die straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben zu beachten und das Fahrzeug nur auf zulässigen Parkplätzen abzustellen.

Der Nutzer beachtet insbesondere die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (UVV).

Der Nutzer ist dafür verantwortlich, dass alle mitzuführenden Papiere wie Führerschein, Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, Leasing- und Reifenausweis, Kfz-Unfallbericht, grüne Versicherungskarte für Auslandfahrten sowie ausreichend Warnwesten vorhanden sind. Fehlende Unterlagen / Ausrüstung können über die Stadtwerke angefordert werden. Der Nutzer hat zu gewährleisten, dass seine Ladung immer so verstaut und bei Bedarf gesichert wird, dass im Falle eines Unfalls oder einer Vollbremsung die Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist (vgl. z.B. § 22 StVO; § 22 BGV D29 UVV Fahrzeuge).

Dem Nutzer ist es verboten, das Fahrzeug zu folgenden Zwecken bzw. unter folgenden Umständen zu benutzen:

a) zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere für Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer hohen Geschwindigkeit ankommt;
b) für Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings;
c) zur gewerblichen Personenbeförderung und sonstigen gewerblichen Mitnahme von Personen;
d) zur Weitervermietung;
e) zur Begehung von Straftaten;
f) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen;
g) zum Transport von Gegenständen, die aufgrund Ihrer Form, Größe oder Gewicht die Fahrsicherheit beeinträchtigen oder den Innenraum beschädigen können;
h) für Fahrten außerhalb Deutschlands
i) unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnten; es gilt eine Promillegrenze von 0,0 ‰;
j) Kinder oder Kleinkinder zu befördern, wenn keine erforderliche Sitzplatzerhöhung oder Kindersitzvorrichtung verwendet wird. Der Nutzer muss alle Herstellerhinweise zum Thema Montage von Kindersitzvorrichtungen befolgen.

Dem Nutzer ist es außerdem untersagt, in den Fahrzeugen zu rauchen bzw. Mitfahrern das Rauchen zu gestatten.

Der Transport von Tieren ist grundsätzlich untersagt. Nur nach Rücksprache und Genehmigung durch die Stadtwerke, ist dies in Ausnahmefällen möglich.

Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Verbote sind die Stadtwerke berechtigt, den Nutzer mit sofortiger Wirkung von der Fahrzeugnutzung vorübergehend oder dauerhaft auszuschließen und die ID des Nutzers zu sperren und zu entziehen.

Im Falle des Aufleuchtens einer Warnleuchte in der Anzeige im Armaturenbrett, ist der Nutzer verpflichtet, unverzüglich anzuhalten und sich telefonisch mit dem Kundenservice abzustimmen, inwiefern die Fahrt fortgesetzt werden kann. Auf Verlangen vom Anbieter hat der Nutzer jederzeit den genauen Standort des angemieteten Fahrzeuges mitzuteilen und die Besichtigung des Fahrzeugs zu ermöglichen.

Laden, Ladekarte, Vertragsstrafe bei missbräuchlicher Verwendung

Sofern nicht anders angegeben, ist jedes Fahrzeug mit einer Ladekarte ausgestattet. Das Fehlen der Ladekarte ist vor Fahrtantritt zu melden. Der Nutzer verpflichtet sich, die Ladekarte ausschließlich zur Aufladung des gemieteten Fahrzeugs zu verwenden. Das Fahrzeug ist nach Beendigung der Fahrt an der Ladestation mittels der Ladekarte anzuschließen und zu laden.

Die Stadtwerke behalten sich vor, jede anderweitige Verwendung der Ladekarte den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen. Der Nutzer verpflichtet sich unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, für jeden Fall der vertragswidrigen Verwendung der Ladekarte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50,00, es sei denn der Nutzer weist nach, dass den

Stadtwerken ein geringerer Schaden entstanden ist; die Stadtwerke behalten sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vor.

Haftung der RVB

Die Stadtwerke haften dem Nutzer gegenüber – abgesehen von der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten – nur in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Hiervon unberührt bleiben die Haftung von den Stadtwerken bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie eine etwaige Haftung von den Stadtwerken nach dem Produkthaftungsgesetz. Fundsachen sind den Stadtwerken zu melden und auszuhändigen; eine Haftung dafür wird seitens der Stadtwerke nicht übernommen. Die Stadtwerke schließen zudem die Haftung im Falle des Bedienens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis aus.

Haftung des Nutzers, Versicherungsschutz und Selbstbeteiligung des Nutzers

a) Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht- und Vollkasko im üblichen Umfang.
b) Die Haftung des Nutzers erstreckt sich auf Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Wertminderung.
c) Für Schäden, die der Nutzer oder seine Mitfahrer vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz und keine Begrenzung der Haftung des Nutzers auf die Selbstbeteiligung. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens wird die Versicherungsleistung bzw. Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
d) Sofern den Stadtwerken im Falle eines Verstoßes des Nutzers gegen die ihm bekannt gegebenen Vorgaben zur Fahrzeugnutzung (insbesondere gemäß Ziffer 7 dieser AGB) ein Schaden entsteht, haftet der Nutzer über die Selbstbeteiligung hinaus vollumfänglich für den gesamten Schaden.
e) Der Nutzer haftet vollumfänglich für Gesetzesverstöße, insbesondere für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während der Nutzungszeit und im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs. Der Nutzer verpflichtet sich, die Stadtwerke von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden anlässlich der vorgenannten Verstöße von den Stadtwerken erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, denen den Stadtwerken für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Nutzungszeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an die Stadtwerke richten, erhalten die Stadtwerke pro Fall eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 7,00, es sei denn der Nutzer weist nach, dass den Stadtwerken ein geringerer Aufwand entstanden ist; den Stadtwerken ist es bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
f) Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für jegliche Schäden, die auf Grund einer nicht vorgesehenen Nutzung des Fahrzeugs entstehen (vgl. insbesondere § 7, Abs. 3, § 18, Abs. 1 StVG).
g) Verletzt der Nutzer grob fahrlässig oder vorsätzlich eine seiner in Ziffer 11 dieser AGB geregelten Pflichten im Zusammenhang mit der Anzeige und Feststellung des Schadensfalles und des Umfangs der Leistungspflicht, haftet er ebenfalls vollumfänglich für den den Stadtwerken tatsächlich entstandenen Schaden, d.h. ohne eine Beschränkung auf die Selbstbeteiligung des Nutzers. Dies gilt nicht, soweit der Nutzer den Nachweis erbringt, dass den Stadtwerken durch die Pflichtverletzung des Nutzers kein Nachteil oder Schaden entstanden ist.
h) Im Übrigen haftet der Nutzer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
i) Die Stadtwerke sind berechtigt, Kosten für die Bergung von Fahrzeugen sowie deren Nutzungsausfall in Rechnung zu stellen, die durch eine Nichtbeachtung von Ladestand und Restreichweite entstehen.

Pflichten bei Unfällen, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstigem Untergang des Fahrzeugs

Unfälle, Schäden, Diebstahl, Zerstörung und sonstiger Untergang des Fahrzeuges sind den Stadtwerken unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Dem Nutzer ist es nicht erlaubt, sich nach einem Unfall vom Fahrzeug zu entfernen, bevor die Stadtwerke entschieden haben, wie und wann das Fahrzeug zurückgeführt wird.

Der Nutzer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Zu diesem Zweck hat der Nutzer jeden Schaden der Polizei zu melden. Des Weiteren ist der Nutzer verpflichtet, den Stadtwerken einen schriftlichen Unfallbericht umgehend weiterzuleiten und das polizeiliche Aktenzeichen zu nennen. Sämtliche Weisungen der von den Stadtwerken beauftragten Servicezentrale sind zu beachten. Dem Nutzer ist es untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben

bzw. durch Zahlungsleistungen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorzugreifen (Gefährdung des Versicherungsschutzes). Auf Verlangen von den Stadtwerken hat der Nutzer ihm das von den Stadtwerken überlassene Schadensformular vollständig auszufüllen und unterschrieben an die Stadtwerke zurückzusenden. Geht innerhalb dieser Frist keine schriftliche Schadensmeldung bei den Stadtwerken ein, so können die Stadtwerke die daraus entstehenden Mehraufwände dem Nutzer in Rechnung stellen. Die Stadtwerke entscheiden darüber, ob und wie nach einem Schadenseintritt das Vertragsverhältnis fortgesetzt oder beendet wird. Die Wahl der Reparaturwerkstätte steht in jedem Fall den Stadtwerken zu. Kann ein Unfall nicht von der Versicherung reguliert werden, weil der Nutzer die Auskunft verweigert, so behalten sich die Stadtwerke vor, dem Nutzer alle unfallbedingten Kosten für Schäden an Personen, Gegenständen und Fahrzeugen zu belasten. Die Stadtwerke können dem Nutzer für den mit der Schadensabwicklung verbundenen Aufwand bei einem vom Nutzer teilweise oder gänzlich verschuldeten Unfall eine Aufwandspauschale gemäß aktueller Gebührenliste berechnen, soweit der Nutzer den Stadtwerken nicht nachweist, dass diesen kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Ende des Nutzungsvertrages, Rückgabe des Fahrzeugs, Verspätung

Der Nutzer beendet einen Nutzungsvorgang, indem er das Fahrzeug an der Entnahmestation ordnungsgemäß und der Straßenverkehrsordnung entsprechend abstellt, das Fahrzeug an der Ladestation anschließt, den Fahrzeugschlüssel und die Ladekarte im Fahrzeug hinterlegt, das Fahrzeug verschließt und den Buchungsvorgang über die Smartphone-Applikation beendet. Falls die Beendigung des Buchungsvorgangs fehlschlägt, weil keine Mobilfunkverbindung hergestellt werden kann, muss der Nutzer einen erneuten Beendigungsversuch unternehmen. Sollte der zweite Beendigungsversuch ebenfalls fehlschlagen, sind die Stadtwerke unter folgenden Kontaktdaten zu verständigen: Telefon: 04922 933-800 (es fallen die üblichen Telefongebühren Ihres Telefonanbieters an)

Mo. bis Do. von 08:00 – 13:00 Uhr und von 14:00 – 16:30 Uhr und Fr. von 08:00 – 12:00 Uhr
Email: stadtwerke@borkum.de

Verlässt der Nutzer das Fahrzeug ohne ordnungsgemäße Beendigung des Nutzungsvorgangs, so laufen der Nutzungsvertrag und die Berechnung der Nutzungsgebühr weiter.
Eine ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeugs setzt insbesondere Folgendes voraus:

a) Das Fahrzeug befindet sich innen und außen in einem sauberen Zustand. Wird das Fahrzeug in einem grob verschmutzten Zustand zurückgegeben oder befinden sich Abfälle irgendwelcher Art im Fahrzeug, hat der Nutzer die Reinigungskosten gemäß aktueller Preisliste zu tragen. Die vom Nutzer zu tragenden Kosten sind niedriger bzw. höher, wenn der Nutzer nachweist, dass die Stadtwerke einen geringeren Aufwand haben, oder die Stadtwerke nachweist, dass der tatsächliche Aufwand höher war.
b) Das Fahrzeug muss ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert und per Smartphone Applikation verschlossen werden. Insbesondere müssen Türen, Fenster, Verdeck und Schiebedach verschlossen, das Lenkradschloss eingerastet sein und die Lichter ausgeschaltet werden.
c) Das Fahrzeug wird mit sämtlichen überlassenen Dokumenten einschließlich Ladekarten und Fahrzeugschlüssel in der dafür vorgesehenen Ablage(-Box) zurückgegeben.
d) Es fehlen keine Ausstattungs- und Zubehörgegenstände des Fahrzeuges.
e) Der Nutzer vergewissert sich, dass das Ladekabel korrekt angesteckt wurde und der Ladevorgang an der Ladestation startet (Fahrzeugdisplay zeigt geschätzte Restzeit bis zur Vollladung).

Kommt es nicht zu einer Einigung über den Zustand des Fahrzeuges einschließlich etwaiger vorhandener Schäden, Mängel und deren Bewertung, beauftragen die Stadtwerke ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen mit der Feststellung des Fahrzeugzustandes und des etwaigen Minderwertes. Die Kosten des Sachverständigen-Gutachtens tragen der Nutzer und die Stadtwerke zu gleichen Teilen. Das Sachverständigengutachten ist als Schiedsgutachten für beide Vertragsparteien verbindlich. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg im Übrigen nicht ausgeschlossen.

Kann der Nutzer den vereinbarten Rückgabezeitpunkt nicht einhalten, muss er die Buchungsdauer vor Ablauf des zunächst vereinbarten Rückgabezeitpunktes verlängern. Ist eine Verlängerung wegen einer nachfolgenden Buchung nicht möglich und kann die ursprüngliche Rückgabezeit tatsächlich durch den Nutzer nicht eingehalten werden, sind die Stadtwerke berechtigt, die über die Buchungszeit hinausgehende Zeit in Rechnung zu stellen. Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs kann der Anbieter darüber hinaus anstelle des ihm

konkret entstandenen Schadens eine von der Verspätungsdauer abhängige Schadenspauschale gemäß Gebührenliste erheben, soweit der Nutzer den Stadtwerken nicht nachweist, dass diesen kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Entgelte, Zahlungsbedingungen

Die Stadtwerke stellen dem Nutzer Entgelte für die Nutzung des Fahrzeugs gemäß der jeweils gültigen und dem Nutzer bekannt gegebenen Preisliste für die private Nutzung in Rechnung. Die jeweils aktuelle Preisliste für die private Nutzung ist im Internet unter www.stadtwerke-borkum. de einsehbar. Die Stadtwerke sind berechtigt, die Preisliste jederzeit für die Zukunft zu ändern.
a) Geschäftliche Nutzung
Geschäftsfahrten werden wie Privatfahrten behandelt und abgerechnet (siehe „b) Private Nutzung“). Einen eventuellen steuerrechtlichen Nachweis bzw. gegenüber dem Arbeitgeber muss der Nutzer selbst führen.

b) Private Nutzung

Technikereinsatz

Verursacht der Nutzer einen Technikereinsatz durch nicht sachgemäße Bedienung des Fahrzeugs bzw. der Zugangstechnik oder durch Nichteinhalten der Regeln, werden dem Nutzer Kosten gemäß Preisliste in Rechnung gestellt, sofern der Nutzer keinen geringeren Aufwand nachweist. Die Stadtwerke können den Ersatz eines weitergehenden Schadens verlangen, wenn die Stadtwerke nachweisen, dass der Schaden höher ist als die in der Preisliste aufgeführten Kosten.

Stornierungen

Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine kostenlose Stornierung der Reservierung erfolgen.

Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

Dem Nutzer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Nutzungsverhältnis zu. Gegen Forderungen der Stadtwerke kann der Nutzer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Laufzeit des Nutzungsvertrages, Kündigung, Sperre

Der Nutzungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und endet mit der ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Das Recht der Vertragsparteien zu einer außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrags, insbesondere wegen schwerwiegenden Vertragsverstößen (z.B. erhebliches Überschreiten der Buchungszeit, Verstoß gegen Aufklärungspflichten bei Schadensfällen) bleibt unberührt. Die Stadtwerke können den Onlinezugang deaktivieren. Bei erheblichen schuldhaften Vertragsverletzungen des Nutzers einschließlich Zahlungsverzug bzgl. früherer Nutzungen können die Stadtwerke den Nutzer mit sofortiger Wirkung vorübergehend oder dauerhaft von der Fahrzeugnutzung ausschließen. Der Ausschluss wird dem Nutzer unverzüglich mitgeteilt.

Informationspflichten des Nutzers

Die Stadtwerke sind berechtigt, personenbezogene Daten des Nutzers im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten. Bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (z. B. Verstößen im Straßenverkehr) werden die personenbezogenen Daten der Nutzer im notwendigen Umfang (Name, Anschrift) an die Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörden übermittelt. Bei Fahrzeugen, die mit GPS-Ortung ausgerüstet sind, erfolgt bei Rückgabe der Fahrzeuge eine Positionsbestimmung. Darüber hinaus erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge während der ordnungsgemäßen Nutzung durch den Nutzer oder Fahrtberechtigten. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens sind die Stadtwerke ebenfalls berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen.

Sonstiges

Es gilt deutsches Recht. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Kundenvertrages und dieser AGB berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kundenvertrag wird als Gerichtsstand der Sitz der Stadtwerke (hier Emden) vereinbart, soweit der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder wenn der Nutzer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Borkum, Stand April 2021