AGB Sharing-App: ElektroAhoi

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kfz & Roller-Sharing (im Folgenden „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt) regeln die Bedingungen, zu denen die Nordseeheilbad Borkum GmbH – Segment Stadtwerke (im Folgenden „Stadtwerke“ genannt) – nach einem in jedem Einzelfall zu schließenden Einzelnutzungsvertrag (vgl. § 2 Abs. 3) – Kunden die Nutzung Ihrer im Gebiet der Insel Borkum zur Verfügung gestellten Sharing-Fahrzeuge (im Folgenden als „Sharing-Fahrzeuge“ bezeichnet) ermöglicht.

2 Vertragsschluss; Mitwirkungspflicht

  1. Die Regelungen dieses Vertrags gelten, sobald sich der Kunde erfolgreich registriert hat. Hierzu muss der Kunde die App „ElektroAhoi“, die im Google „Playstore“ und Apple „Appstore“ zur Verfügung gestellt wird, herunterladen und installieren und sich anschließend unter Angabe seiner E-Mailadresse und eines Passworts registrieren (nachfolgend wird die App ElektroAhoi lediglich als „App“ bezeichnet). Nach der Registrierung muss der Kunde seine Emailadresse durch Eingabe eines zuvor übermittelten numerischen Codes, bestätigen. Nach der Bestätigung seiner Emailadresse ist der Kunde erfolgreich registriert.
  2. Der Kunde hat den Stadtwerken unverzüglich jede Änderung seines Namens, seiner Anschrift und/oder seiner E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  3. Auf Grund eines jeden Nutzungsvorgangs eines Sharing-Fahrzeugs entsteht neben diesem Vertrag ein separater Vertrag zwischen dem Kunden und den Stadtwerken hinsichtlich der Nutzung der Sharing-Fahrzeuge („Nutzungsvertrag“). Der Nutzungsvertrag berechtigt den Kunden zur Nutzung der Sharing-Fahrzeuge gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts. Der Nutzungsvertrag wird jeweils geschlossen, indem der Kunde den Nutzungsvorgang hinsichtlich der Sharing-Fahrzeuge über die App startet und sofern und soweit die Stadtwerke die Sharing-Fahrzeuge zur Nutzung freigeben.

Über die Funktion „Business Accounts“ können sich Geschäftskunden bei den Stadtwerken registrieren. Diese geben eine eigene Zahlungsmethode an. Im Anschluss werden Mitarbeiter, die sich als Endkunde registriert haben, diesem Business Account auf Anfrage von den Stadtwerken zugeordnet. Folglich haben diese Mitarbeiter die Möglichkeit, vor dem Abschluss eines Nutzungsvertrags über die App wahrheitsgemäß zwischen einer Privatfahrt und einer Dienstfahrt zu wählen. Eine Privatfahrt wird über die von dem Endkunden hinterlegte Zahlungsmethode abgerechnet. Eine Dienstfahrt wird über die Zahlungsmethode des registrierten Business Accounts auf Kosten des Dienstherrn abgerechnet. Die mit eigenem Business Account registrierte Geschäftskundschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass der Zufluss und Weggang von Mitarbeitern, die dieses System nutzen, aktuell gehalten wird. Der registrierte Business Account kann jederzeit schriftlich (per E-Mail) diesen Zufluss und Weggang bei den Stadtwerken melden. Der Geschäftskunde kann die Funktion „Business Accounts“ schriftlich (per E-Mail) binnen zwei Werktagen abkündigen.

3 App

Die Kommunikation mit dem Kunden erfolgt auf digitalem Wege gem. der nachfolgenden Regelungen:

  1. Die Stadtwerke stellen ihren Kunden die App zur Verfügung. Die Hauptfunktionen der App sind, dass der Kunde die Sharing-Fahrzeuge reservieren, die Nutzung eines zur Verfügung stehenden Sharing-Fahrzeugs freischalten, die Nutzung des Sharing-Fahrzeugs beenden und anschließend für die Nutzung des Sharing-Fahrzeugs zahlen kann.
  2. Um die App nutzen zu können, muss das Smartphone des Kunden mindestens über die minimalen Systemanforderungen und eine auf eigene Kosten zu stellende Internetverbindung verfügen. Dem Kunden obliegt es, sein Smartphone in einem Zustand zu halten, welches die Nutzung der App ermöglicht. Informationen zu den Systemanforderungen und zur Kompatibilität können im Google Play Store sowie im Apple App Store eingesehen werden.
  3. Der Kunde hat zu verhindern, dass die App durch Dritte genutzt wird. Hierzu hat er insb. den Zugang zum Smartphone, auf dem die App installiert wurde durch geeignete Maßnahmen (z.B. Passwort oder PIN) zu schützen.
  4. Der Kunde verpflichtet sich, das Passwort zur App strikt geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Insbesondere darf der Kunde das Passwort auf keinen Fall im Smartphone, auf welchem die App installiert ist, abspeichern oder in dessen räumliche Nähe handschriftlich notieren. Der Kunde verpflichtet sich, das Passwort unverzüglich zu ändern, falls Grund zu der Annahme besteht, dass ein Dritter Kenntnis über dieses erlangt haben könnte.
  5. Der Kunde hat einen Verlust des Smartphones, auf dem die App installiert ist, unverzüglich den Stadtwerken zu melden, so dass die Stadtwerke die App und insbesondere deren Funktion als Zugangsmittel zu den Sharing-Fahrzeugen sperren und eine missbräuchliche Verwendung unterbinden kann. Der Kunde wird über die erfolgte Sperrung via E-Mail informiert.
  6. Im Falle eines begründeten Verdachts, dass Zugangsdaten unbefugten Dritten bekannt sind oder das Smartphone von Dritten genutzt wird, sind die Stadtwerke berechtigt den Zugang zur App zu sperren.
  7. Der Kunde darf, die App nicht mit informationstechnischen Methoden auslesen, kopieren, verändern oder manipulieren. Zudem darf auf die App nicht automatisiert zugegriffen werden. Bei Verstoß gegen die vorbenannten Regelungen steht den Stadtwerken ein Sonderkündigungsrecht zu. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben von einer Sonderkündigung unbenommen.
  8. Die Stadtwerke werden dem Kunden in der App sämtliche Vertragsdokumente digital bereitstellen.
  9. Die Stadtwerke gewährleisten eine Verfügbarkeit der Appdienste über die Server von 95 % im Jahresdurchschnitt. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Server auf Grund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich der Stadtwerke liegen (z.B. höhere Gewalt, Verschulden Dritter usw.), nicht zu erreichen sind.

4 Nutzungsvertrag

  1. Sofern der Kunde die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt, kann er solche Sharing-Fahrzeuge, die als „frei“ in der App gekennzeichnet sind, – nach Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrags – nutzen.
  2. Der Nutzer kann in der App die derzeit zur Verfügung stehenden Sharing-Fahrzeuge inkl. der Angabe des derzeitigen Abstellorts einsehen. Auf Grund von Ungenauigkeiten des Ortungssignals kann es jedoch zu Abweichungen zwischen dem tatsächlichen und dem angezeigten Standort kommen.
  3. Vor der Nutzung eines Sharing-Fahrzeugs kann der Nutzer das ausgewählte Sharing-Fahrzeug unentgeltlich für bis zu 15 Minuten reservieren. Die Stadtwerke sind berechtigt, die Reservierung abzulehnen, wenn das konkrete Sharing-Fahrzeug – unabhängig aus welchem Grunde – hierzu nicht zur Verfügung steht.
  4. Sofern der Kunde ein Sharing-Fahrzeug über die Terminbuchungsfunktion vorausbucht, kann eine bereits getätigte Reservierung bis 24 Stunden vor Antritt der Fahrt kostenfrei über die App storniert werden. Unterschreitet der Zeitraum der Stornierung vor der Nutzung 24 Stunden, werden 25% des vereinbarten Entgelts fällig. Der Kunde verpflichtet sich, die Buchung für das Sharing-Fahrzeug innerhalb des vorausgebuchten Zeitraumes zu starten und auch zu beenden. Ist es dem Kunden nicht möglich, insbesondere das Sharing-Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraumes zurückzugeben und die Buchung ordnungsgemäß zu beenden, muss der Kunde die Stadtwerke unverzüglich darüber in Kenntnis setzen.
  5. Der Nutzungsvertrag wird jeweils geschlossen, indem der Kunde den Nutzungsvorgang über die App startet und sofern die Stadtwerke das Sharing-Fahrzeug zur Nutzung freigibt. Mit dem Starten des Nutzungsvorgangs akzeptiert der Kunde das in der App angezeigte Entgelt für die Nutzung und für Parkvorgänge während des Nutzungszeitraums. Für jeden Nutzungsvertrag gelten die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  6. Der Kunde hat vor dem Start eines jeden Nutzungsvorgangs sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gem. § 8 vor und während der gesamten Laufzeit des Nutzungsvertrags vorliegen.
  7. Die Laufzeit des Nutzungsvertrags beginnt mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages und endet, wenn der Kunde den Nutzungsvorgang gemäß § 6 ordnungsgemäß beendet hat oder wenn die Stadtwerke gemäß diesen AGB zur einseitigen Beendigung der Fahrt berechtigt ist.

5 Fahrtantritt und Fahrt

  1. Der Kunde ist vor Fahrtantritt verpflichtet, das Sharing-Fahrzeug sowie Gegenstände, die zur Fahrzeugausstattung gehören, auf sichtbare Mängel und Schäden zu überprüfen. Schäden im vorbenannten Sinne sind Abweichungen vom Normalzustand des Sharing-Fahrzeugs, sofern diese Auswirkungen auf die Fahreigenschaft, die Sicherheit oder andere Fahrzeugfunktionen haben könnten und/oder das optische Erscheinungsbild deutlich betroffen ist (große Kratzer, starke Verschmutzung).
  2. Sollten dem Kunden Mängel, Schäden und/oder grobe Verunreinigungen auffallen, sind diese noch vor Fahrbeginn über die App bei den Stadtwerken zu melden, um eine verursachergerechte Zuordnung des Schadens zu ermöglichen. Dies geschieht, indem der Kunde ein Foto vom Schaden und/oder der Verschmutzung über die App (Funktion „Schadenskontrolle“) an die Stadtwerke sendet und den Ort des Schadens übermittelt. Die Stadtwerke können die Benutzung des Sharing-Fahrzeugs untersagen, falls die Sicherheit der Fahrt beeinträchtigt erscheint. Sollte eine Schadensübermittlung über die App nicht möglich sein, ist der Kunde verpflichtet den Schaden telefonisch (über die am Sharing-Fahrzeug sichtbare Nummer) an die Stadtwerke zu melden.
  3. Der Kunde muss während der Fahrt die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt beachten und sich an die Gesetze (insb. die straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen) halten.
  4. Der Kunde darf darüber hinaus während der Fahrt nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen und/oder Medikamenten stehen, die die Fahrtüchtigkeit des Kunden beeinflussen oder beeinflussen könnten. Dies gilt auch für eine etwaige vom Kunden mitbeförderte Person (Beifahrer oder Sozius).
  5. Der Kunde ist verpflichtet, das Sharing-Fahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln.
  6. Die Mitnahme von Tieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen müssen durch die Stadtwerke stattgegeben werden. Im Anschluss ist darauf zu achten, dass das Tier im E-Auto in einer artgerechten und sicher verstauten Transportboxen geschützt ist. Nach Beendigung der Fahrt sind Polster auf Tierhaare zu kontrollieren und diese ggf. zu entfernen, bevor die Miete beendet wird.
  7. Es gilt ein striktes Rauchverbot in den E-Autos. Hierzu zählen auch E-Zigaretten und sonstige Liquid- und Tabakverdampfer.
  8. Die Nutzung des Sharing-Fahrzeugs muss höchstpersönlich erfolgen. Eine Überlassung des Sharing-Fahrzeugs oder der Zugangsdaten zur App an Dritte ist untersagt.
  9. Die Stadtwerke sind berechtigt, bei Störungen des Nutzungsablaufes den Kunden auf der in den persönlichen Daten hinterlegten Mobilfunk-Nummer anzurufen und/oder ihn per E-Mail zu kontaktieren. Der Kunde stellt seine grundsätzliche Erreichbarkeit während der Fahrt – im Rahmen der im Straßenverkehr notwendigen Sorgfalt und der geltenden Gesetze – sicher.
  10. Die Stadtwerke sind berechtigt, eine weitere Nutzung des Sharing-Fahrzeugs zu untersagen oder technisch zu unterbinden, falls ein vertragswidriges Verhalten vermutet wird. Dieses liegt insb. bei Hinweisen auf eine missbräuchliche Nutzung der Sharing-Fahrzeuge (z.B. auf Grund schwerwiegender Verstöße gegen vertragliche Pflichten, straßenverkehrs- und/oder strafrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Führen des Sharing-Fahrzeugs) vor. In diesem Falle steht den Stadtwerken ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht hinsichtlich dieses Vertrags zu.
  11. Die Stadtwerke behalten sich das Recht vor, Nutzungsverträge jederzeit einseitig zu beenden, wenn eine Nutzungszeit des Sharing-Fahrzeugs von 24 Stunden überschritten wurde.
  12. Die Stadtwerke sind berechtigt, das genutzte Sharing-Fahrzeug jederzeit zurückzuverlangen und durch ein vergleichbares Sharing-Fahrzeug zu ersetzen. Den konkreten Ablauf des Austauschs werden die Stadtwerke in diesem Falle telefonisch mit dem Kunden abstimmen.
  13. Der Kunde hat während der Laufzeit des konkreten Nutzungsvertrags die Möglichkeit das Sharing-Fahrzeug – im Rahmen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen – abzustellen und die Nutzung des Sharing-Fahrzeugs durch die Funktion „Parken“ in der App zu einem späteren Zeitpunkt fortzuführen. Hierfür fällt das mit dem Kunden vereinbarte Entgelt an.
  14. Auf Verlangen von den Stadtwerken hat der Kunde jederzeit den genauen Standort des Sharing-Fahrzeugs mitzuteilen und die Besichtigung des Sharing-Fahrzeugs zu ermöglichen.
  15. Sofern es sich bei dem zur Verfügung gestellt Fahrzeug um einen elektrischen Motorroller („E-Roller“) handelt, muss der Kunde sowie ein etwaiger Mitfahrer des Kunden (Sozius) zu jedem Zeitpunkt der Nutzung des E-Rollers den bzw. die von den Stadtwerken zur Verfügung gestellten Schutzhelme tragen. Sollte der oder die Schutzhelm(e) beschädigt sein und/oder nicht ordnungsgemäß sitzen, darf der Kunde die Fahrt nicht antreten. Er hat sich in diesem Falle mit den Stadtwerken in Verbindung zu setzen. Etwaig entstandene Kosten auf Grund der Freischaltung des zur Verfügung gestellten Sharing-Fahrzeugs werden dem Kunden in diesem Falle erstattet.
  16. Daneben muss der Kunde sich an alle Pflichten aus der Anlage dieses Vertrags „Pflichten bei der Nutzung des Sharing-Fahrzeugs“ halten.

6 Fahrtende und Abstellen

  1. Der Nutzungsvorgang kann bei einem Sharing-Fahrzeug nur beendet werden, wenn sich das Sharing-Fahrzeug innerhalb des Stadtwerke Geschäftsgebietes befindet (die Grenzen des Geschäftsgebietes können jederzeit in der App eingesehen werden) und wenn am vom Kunden geplanten Abstellstandort des Sharing-Fahrzeugs eine Mobiltelefonverbindung und Internetverbindung herstellbar ist.
  2. Der Nutzungsvorgang kann bei einem elektrischen Automobil („E-Auto“) nur beendet werden, wenn der Ladestecker an der gekennzeichneten CarSharing-Station, an welcher der Nutzungsvorgang des E-Autos zuvor gestartet wurde, in die vorgesehene Ladebuchse (Wallbox) gesteckt wurde und das Fahrzeug diesen Vorgang erkennt (Fahrzeug lädt).
  3. Vor Beendigung der Nutzung des Sharing-Fahrzeugs ist der Kunde verpflichtet, das Sharing-Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen. Hierzu muss der Kunde das Sharing-Fahrzeug entsprechend den gesetzlichen Anforderungen parken und darf insbesondere keine anderen Personen und/oder Straßenverkehrsteilnehmer stören und/oder gefährden. Der Kunde hat hierzu insbesondere die straßenverkehrsrechtlichen und zivilrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
  4. Sofern nicht anders angegeben, ist jedes E-Auto mit einer Ladekarte ausgestattet. Das Fehlen der Ladekarte ist vor Fahrtantritt zu melden. Der Nutzer verpflichtet sich, die Ladekarte ausschließlich zur Aufladung des gemieteten Fahrzeugs zu verwenden. Das Fahrzeug ist nach Beendigung der Fahrt an der Ladestation mittels der Ladekarte anzuschließen und zu laden.

Die Stadtwerke behalten sich vor, jede anderweitige Verwendung der Ladekarte den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige zu bringen. Der Nutzer verpflichtet sich unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs, für jeden Fall der vertragswidrigen Verwendung der Ladekarte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50,00, es sei denn der Nutzer weist nach, dass den Stadtwerken ein geringerer Schaden entstanden ist; die Stadtwerke behalten sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vor.

  1. Der Kunde hat zudem sicherzustellen, dass das Sharing-Fahrzeug freizugänglich für alle anderen Kunden der Stadtwerke ist und keine Rechte Dritter verletzt werden (z.B. durch Parken auf einer hierfür nicht freigegebenen Parkfläche).
  2. Sofern der Kunde einen E-Roller auf einer Parkfläche parken möchte, deren Parkberechtigung zeitlich eingeschränkt ist, ist dieses nur gestattet, sofern die Einschränkung erst mindestens 48 Stunden nach Abstellen des Sharing-Fahrzeugs wirksam wird.
  3. Der Kunde hat bei einem E-Roller die bereitgestellten Schutzhelme im Helmfach des Sharing-Fahrzeugs ordnungsgemäß zu verstauen und das Helmfach zu verschließen und sich zu vergewissern, dass das Sharing-Fahrzeug ausgeschaltet und abgeschlossen ist.
  4. Der Kunde muss die Beendigung des Nutzungsvorgangs über die App selbst vornehmen. Sobald die Stadtwerke die Beendigung des Nutzungsvorgangs bestätigen, ist dieser tatsächlich beendet. Stellt der Kunde das Sharing-Fahrzeug lediglich ab, ohne den Nutzungsvorgang über die App zu beenden, läuft der Nutzungsvertrag kostenpflichtig weiter.
  5. Kann der Mietvorgang aus technischen Gründen nicht vom Kunden über die App beendet werden, muss er dieses den Stadtwerken unverzüglich telefonisch melden und am Sharing-Fahrzeug verbleiben, bis die weitere Vorgehensweise von den Stadtwerken entschieden wurde. Zusätzlich entstehende Mietkosten werden nach der Prüfung durch die Stadtwerke zurückerstattet, wenn der technische Grund nicht im Verantwortungsbereich des Kunden liegt.
  6. Im Falle eines Unfalls, durch den das Sharing-Fahrzeug nicht mehr fortbewegt werden kann, endet die Miete mit dem Zeitpunkt des Unfallereignisses.
  7. Eine ordnungsgemäße Rückgabe des Fahrzeugs setzt insbesondere Folgendes voraus:

Kommt es nicht zu einer Einigung über den Zustand des Fahrzeuges einschließlich etwaiger vorhandener Schäden, Mängel und deren Bewertung, beauftragen die Stadtwerke ein unabhängiges Sachverständigenunternehmen mit der Feststellung des Fahrzeugzustandes und des etwaigen Minderwertes. Die Kosten des Sachverständigen-Gutachtens tragen der Nutzer und die Stadtwerke zu gleichen Teilen. Das Sachverständigengutachten ist als Schiedsgutachten für beide Vertragsparteien verbindlich. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg im Übrigen nicht ausgeschlossen.

7 Verhalten bei Unfällen, Schäden, Defekten und Reparaturen; Verkehrsverstößen

  1. Unfälle, Schäden und Defekte, die während der Fahrt auftreten, hat der Kunde unverzüglich telefonisch den Stadtwerken mitzuteilen. Auf Aufforderung von den Stadtwerken hat der Kunde – soweit es diesem möglich ist – Fotos von der Unfallstelle zu machen.
  2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle Unfälle, an denen ein von ihm geführtes Sharing-Fahrzeug beteiligt war, polizeilich aufgenommen werden und dass der Unfall, mögliche Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Beweismittel (z. B. Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren. Verweigert die Polizei eine Unfallaufnahme, hat der Kunde dies den Stadtwerken unverzüglich telefonisch mitzuteilen und gegebenenfalls nachzuweisen. In einem solchen Fall hat der Kunde die weitere Vorgehensweise mit den Stadtwerken abzustimmen und deren Instruktionen Folge zu leisten. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall selbst- oder fremdverschuldet war. Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, nachdem die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen ist (oder sollte eine polizeiliche Aufnahme nicht möglich sein, die Stadtwerke davon gemäß diesem § 7 informiert wurde), und nach Absprache mit den Stadtwerken ggf. Maßnahmen zur Beweissicherung und Schadensminderung ergriffen wurden, und das Sharing-Fahrzeug an ein Abschleppunternehmen übergeben, oder nach Absprache mit den Stadtwerken anderweitig sicher abgestellt worden ist bzw. durch den Kunden fortbewegt wurde.
  3. Der Kunde darf im Falle von Unfällen, an denen ein von ihm geführtes Sharing-Fahrzeug beteiligt war, keine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärung abgeben. Wird trotz des Verbots eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
  4. Unabhängig davon, ob ein Unfall, zu dessen Meldung der Kunde gegenüber den Stadtwerken verpflichtet ist, selbst- oder fremdverschuldet war, werden sich die Stadtwerke im Nachgang zur Meldung mit dem Kunden (i.d.R. telefonisch) in Verbindung setzen, um Einzelheiten des Unfallhergangs für die Schadensmeldung an die Versicherung aufzunehmen. Der Kunde hat an der Schadensmeldung durch wahrheitsgetreue und vollständige Schilderung des Unfallhergangs in angemessener Weise mitzuwirken.
  5. Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit Schäden an dem Sharing-Fahrzeug stehen in jedem Fall den Stadtwerken zu.Sind derartige Leistungen an den Kunden geflossen, muss er diese unaufgefordert an die Stadtwerke weiterleiten.
  6. Bei einem Unfall ist der Kunde verpflichtet, der Polizei und der Feuerwehr mitzuteilen, dass ein Elektrofahrzeug in den Unfall verwickelt ist.

8 Voraussetzungen zur Nutzung der Sharing-Fahrzeuge

  1. Voraussetzung für die Nutzung der Sharing-Fahrzeuge ist, dass der Kunde volljährig ist und zum Zeitpunkt einer jeden Fahrt für das zur Verfügung gestellte Sharing-Fahrzeug eine Fahrerlaubnis besitzt, nach welcher er das jeweilige Sharing-Fahrzeug im deutschen Straßenverkehr führen darf. Die Stadtwerke akzeptieren als Nachweis für E-Roller gültige EU-Führerscheine der Klassen AM oder höherwertig und für E-Autos gültige EU-Führerscheine der Klassen B oder höherwertig. Der Kunde muss den vorbenannten Führerschein im Original bei jeder Fahrt mit sich führen und etwaige darin genannte Auflagen einhalten.
  2. Vor der erstmaligen Nutzung des Sharing-Fahrzeugs werden die Stadtwerke das Vorliegen eines geeigneten und gültigen Führerscheins und Personalausweises durch einen Dienstleister überprüfen lassen. Die Stadtwerke behalten sich zudem während der Vertragslaufzeit vor, die Führerscheinprüfung erneut vornehmen zu lassen.
  3. Reservierungs- und nutzungsberechtigt sind natürliche Personen, die im Besitz einer zur Führung des Fahrzeugs erforderlichen, in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Um das Sharing-Fahrzeug zu reservieren, anmieten und nutzen zu können, muss der Kunde eine der von den Stadtwerken angebotenen Bezahlmethoden gewählt und die entsprechenden Zahlungsdaten hinterlegt haben.

9 Zahlungsmodalitäten und Rechnung

  1. Der Kunde ist hinsichtlich eines jeden Nutzungsvorgangs verpflichtet, dass für die Nutzung vereinbarte Entgelt an die Stadtwerke zu zahlen. Die Preise werden vor dem konkreten Nutzungsvorgang in der App angezeigt. Bei den angezeigten Preisen handelt es sich um Minuten- oder Tagespreise, die die jeweilig gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer beinhalten. Die Zahlung des Endpreises ist mit Beendigung des Mietvertrages fällig.
  2. Die Nutzung von Sharing-Fahrzeugen wird wie folgt abgerechnet: Mit Beginn des Nutzungsvorgangs in der App startet der kostenpflichtige Nutzungszeitraum, der entsprechend des vereinbarten Entgelts in der App abgerechnet wird. Der kostenpflichtige Nutzungszeitraum wird durch das Beenden des Nutzungsvorgangs und Abschließen des Sharing-Fahrzeugs mittels App beendet (siehe § 6).
  3. Der Kunde verpflichtet sich, seine korrekten Zahlungsdaten in der ElektroAhoi App vor der Nutzung eines Sharing-Fahrzeugs einzutragen.
  4. Für die Zahlungen hinterlegt der Nutzer seine Kreditkarten- oder Bankdaten in der App oder wickelt die Zahlung über PayPal ab. Die Abrechnung erfolgt nach jeder beendeten Buchung.
  5. Gegen die Ansprüche der Stadtwerke kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Nutzungsvertrag beruht.
  6. Die Abrechnung und das Inkasso der Entgelte erfolgt über einen externen Dienstleister.
  7. Für jede Nutzung eines Sharing-Fahrzeugs wird eine Fahrtzusammenfassung erstellt, die in der App nach Beendigung der Nutzung einsehbar ist. Zudem erhält der Kunde nach jeder Nutzung eine Rechnung als E-Mail. In dieser sind die angefallenen Kosten für die letzte Nutzung einsehbar.
  8. Sofern eine Lastschrift mangels Deckung oder aus anderen vom Nutzer zu vertretenden Gründen nicht eingelöst wird, kann der Anbieter dies dem Nutzer in Höhe seines tatsächlichen Aufwands in Rechnung stellen, sofern der Nutzer nicht einen geringeren Aufwand nachweist.

10 Versicherungsschutz; Selbstbeteiligung bei Beschädigung

  1. Für alle Fahrzeuge besteht eine Haftpflicht- und Vollkasko im üblichen Umfang.
  2. Die Haftung des Nutzers erstreckt sich auf Schadensnebenkosten wie Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Wertminderung.
  3. Für Schäden, die der Nutzer oder seine Mitfahrer vorsätzlich herbeiführen, besteht kein Versicherungsschutz und keine Begrenzung der Haftung des Nutzers auf die Selbstbeteiligung. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens wird die Versicherungsleistung bzw. Haftungsbegrenzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
  4. Sofern den Stadtwerken im Falle eines Verstoßes des Nutzers gegen die ihm bekannt gegebenen Vorgaben zur Fahrzeugnutzung (insbesondere gemäß Ziffer 7 dieser AGB) ein Schaden entsteht, haftet der Nutzer über die Selbstbeteiligung hinaus vollumfänglich für den gesamten Schaden.
  5. Der Nutzer haftet vollumfänglich für Gesetzesverstöße, insbesondere für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während der Nutzungszeit und im Zusammenhang mit dem Abstellen des Fahrzeugs. Der Nutzer verpflichtet sich, die Stadtwerke von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden anlässlich der vorgenannten Verstöße von den Stadtwerken erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, denen den Stadtwerken für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Nutzungszeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an die Stadtwerke richten, erhalten die Stadtwerke pro Fall eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 7,00, es sei denn der Nutzer weist nach, dass den Stadtwerken ein geringerer Aufwand entstanden ist; den Stadtwerken ist es bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  6. Der Nutzer haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben für jegliche Schäden, die auf Grund einer nicht vorgesehenen Nutzung des Fahrzeugs entstehen (vgl. insbesondere § 7, Abs. 3, § 18, Abs. 1 StVG).
  7. Verletzt der Nutzer grob fahrlässig oder vorsätzlich eine seiner in dieser AGB geregelten Pflichten im Zusammenhang mit der Anzeige und Feststellung des Schadensfalles und des Umfangs der Leistungspflicht, haftet er ebenfalls vollumfänglich für den Stadtwerken tatsächlich entstandenen Schaden, d.h. ohne eine Beschränkung auf die Selbstbeteiligung des Nutzers. Dies gilt nicht, soweit der Nutzer den Nachweis erbringt, dass den Stadtwerken durch die Pflichtverletzung des Nutzers kein Nachteil oder Schaden entstanden ist.
  8. Im Übrigen haftet der Nutzer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
  9. Die Stadtwerke sind berechtigt, Kosten für die Bergung von Fahrzeugen sowie deren Nutzungsausfall in Rechnung zu stellen, die durch eine Nichtbeachtung von Ladestand und Restreichweite entstehen.

11 Haftung

Die Stadtwerke haften dem Kunden für Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung von den Stadtwerken selbst, der gesetzlichen Vertreter der Stadtwerke oder von Erfüllungsgehilfen der Stadtwerke beruht. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.

Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Textform.
  2. Bei Hinweisen auf missbräuchliche Nutzung der Sharing-Fahrzeuge, insb. schwerwiegende Verstöße gegen vertragliche Pflichten oder straßenverkehrsrechtliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Führen des Sharing-Fahrzeugs, stehen den Stadtwerken ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

13 Bedingungsänderungen

  1. Die Stadtwerke sind berechtigt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zum Monatsersten zu ändern, wenn
  1. Die Regelung des Absatz 1 gilt nicht für eine Änderung der Preise, der Hauptleistungspflichten, die Laufzeit des Vertrages und die Regelungen zur Kündigung.
  2. Die Stadtwerke werden den Kunden mindestens sechs Wochen vor einer geplanten einseitigen Bedingungsänderung informieren. Darin teilen die Stadtwerke den Zeitpunkt mit, ab dem die geänderten Bedingungen gelten sollen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde der Änderung nicht bis zu dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Textform widerspricht.
  3. Darüber hinaus kann der Kunde den Vertrag fristlos zu dem in der Mitteilung genannten Änderungsdatum kündigen.
  4. Wenn der Kunde der Änderung weder widerspricht noch fristlos kündigt, gelten ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt die geänderten Bedingungen.
  5. Der Kunde wird auf die Rechte und Folgen nach den Absätzen 3 bis 5 in der Mitteilung von den Stadtwerken besonders hingewiesen.

14 Datenschutz

Die Stadtwerke sind berechtigt, personenbezogene Daten des Nutzers im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung zu verarbeiten. Bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften (z. B. Verstößen im Straßenverkehr) werden die personenbezogenen Daten der Nutzer im notwendigen Umfang (Name, Anschrift) an die Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörden übermittelt. Bei Fahrzeugen, die mit GPS-Ortung ausgerüstet sind, erfolgt bei Rückgabe der Fahrzeuge eine Positionsbestimmung. Darüber hinaus erfolgt keine Ortung der Fahrzeuge während der ordnungsgemäßen Nutzung durch den Nutzer oder Fahrtberechtigten. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens sind die Stadtwerke ebenfalls berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen.

15 Sonstiges

Es gilt deutsches Recht. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen des Kundenvertrages und dieser AGB berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kundenvertrag wird als Gerichtsstand der Sitz der Stadtwerke (hier Emden) vereinbart, soweit der Nutzer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, oder wenn der Nutzer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

Borkum, Stand Februar 2024