Landegebühren & Abstellgebühren
Teil I – Landegebühren
1) Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Landegebühr) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten.
Die Landegebühr wird mit der Landung fällig. Sie ist Entgelt im Sinne des § 10 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. In den aufgeführten Beträgen ist die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer enthalten (z.Zt. 19%).
Eine Landegebühr ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Durchstarten zu entrichten.
Keine Landegebühr ist für Flugbewegungen eines Drehflüglers innerhalb des Flugplatzes zu entrichten, die den Rollbewegungen von Flugzeugen entsprechen.
2) Für Flugzeuge, Drehflügler, Luftsportgeräte, selbststartende Motorsegler und Segelflugzeuge bemisst sich die Landegebühr nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht.
2.1) Die Landegebühr beträgt:
für Ultraleichtflugzeuge | 12,50 € |
---|---|
für Flugzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis 7.000 kg im Bereich | |
bis 1.000 kg | 16,00 € |
1.001 kg – 1.200 kg | 18,00 € |
1.201 kg – 1.400 kg | 24,00 € |
1.401 kg – 1.600 kg | 32,00 € |
1.601 kg – 2.000 kg | 38,00 € |
2.001 kg – 3.000 kg | 60,00 € |
3.001 kg – 4.000 kg | 95,00 € |
4.001 kg – 5.000 kg | 125,00 € |
5.001 kg – 6.000 kg | 155,00 € |
6.001 kg – 7.000 kg | 185,00 € |
bei einem Höchstabfluggewicht über 7.000 kg für jede angefangenen 1.000 kg des Höchstabfluggewichtes |
35,00 € |
2.2) Für Schul- und Einweisungsflüge können Ermäßigungen gewährt werden, sofern Start und Landung nicht außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten des Flugplatzes erfolgen. Diese ermäßigte Gebühr beträgt 50 v.H. der nach 2.1 maßgebenden Sätze. Schulflüge im Sinne der Gebührenordnung sind Flüge, die ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrschule) durchführt und die zum Erwerb des Luftfahrerscheines oder einer zusätzlichen Berechtigung im Sinne der Verordnung über Luftfahrpersonal (LuftPersV) notwendig sind.
Wird beim Schulflug eines Segelflugzeuges, der diesen Voraussetzungen entspricht, ein Schleppflugzeug verwendet, so wird der Flug des Schleppflugzeuges für die Gebührenordnung gleichgestellt. Für die Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung sind beweiskräftige Dokumente (Flugbuch, Ausbildungsvertrag etc.) vorzulegen.
2.3) Für Dienstleistungen außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten wird ein kostendeckender Zuschlag zusätzlich zu den Lande- und Abstellgebühren erhoben:
PPR-Gebühr (Prior Permission Requested) -> Jede angefangene Stunde außerhalb der Betriebszeit 90,00 €/Std.
Am Wochenende (Samstag und Sonntag) sowie an gesetzlichen Feiertagen ist zusätzlich ein Zuschlag von 100 v.H. auf diese Gebühr zu entrichten.
2.4) Keine Landegebühren sind zu entrichten bei:
– Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug
(Ausweichlandungen sind keine Notlandungen)
– Flügen des Such- und Rettungsdienstes
Teil II – Abstellgebühren
1) Für die Abstellung von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Abstellgebühr) nach Maßgabe dieser Gebührenordnung an den Flugplatzunternehmer zu entrichten.
Sie ist Entgelt im Sinne des § 10 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. In den aufgeführten Beträgen ist die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer enthalten (z.Zt. 19%).
2) Für Flugzeuge, Drehflügler, Luftsportgeräte, selbststartende Motorsegler und Segelflugzeuge bemisst sich die Abstellgebühr nach dem in der Zulassungsurkunde des Luftfahrzeuges eingetragenen Höchstabfluggewicht.
2.1) Die Abstellgebühr beträgt:
für Ultraleichtflugzeuge | 6,50 € |
---|---|
für Flugzeuge mit einem Höchstabfluggewicht bis 7.000 kg im Bereich | |
bis 1.000 kg | 7,50 € |
1.001 kg – 1.200 kg | 8,50 € |
1.201 kg – 1.400 kg | 10,00 € |
1.401 kg – 1.600 kg | 11,50 € |
1.601 kg – 2.000 kg | 13,00 € |
2.001 kg – 3.000 kg | 17,00 € |
3.001 kg – 4.000 kg | 24,00 € |
4.001 kg – 5.000 kg | 35,00 € |
5.001 kg – 6.000 kg | 46,00 € |
6.001 kg – 7.000 kg | 60,00 € |
bei einem Höchstabfluggewicht über 7.000 kg für jede angefangenen 1.000 kg des Höchstabfluggewichtes |
15,00 € |
Teil III – PPR (Prior Permission Requested)
1. Für Dienstleistungen außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten wird ein kostendeckender Zuschlag (PPR-Entgelt) zusätzlich zu Lande- und Abstellentgelten erhoben.
2. Das PPR-Entgelt beträgt:
- Je angefangene Stunde außerhalb der veröffentlichten Betriebszeiten: 90,00 €
- Am Wochenende (Samstag und Sonntag) sowie an gesetzlichen Feiertagen ist zusätzlich ein Zuschlag von 100 v. H. auf dieses Entgelt zu entrichten.
Teil IV – Feuerlösch- und Rettungsdienste (Rescue and Firefighting Services= RFFS)
1. Für die Bereitstellung des Feuerlösch- und Rettungsdienstes der Flugplatzkategorien CAT 2 und CAT 3 wird ein kostendeckender Zuschlag (RFFS-Entgelt) zusätzlich zu Lande- und Abstellentgelten pro Landung erhoben.
2. Das RFFS-Entgelt beträgt:
- Bereitstellung RFFS CAT 2: 150,00 €
- Bereitstellung RFFS CAT 3: 300,00 €
- Am Wochenende (Samstag und Sonntag) sowie an gesetzlichen Feiertagen ist zusätzlich ein Zuschlag von 100 v. H. auf das entsprechende Entgelt zu entrichten.
Teil V – Offshore-Flugbetrieb
Für Offshore-Flüge ist die bodenbetriebliche Abwicklung der Luftfahrzeuge und Passagiere über das Offshore-Terminal durchzuführen. Für die Abwicklung dieser Flüge wird ein Sonderentgelt in Höhe von 225,00 € pro Abflug berechnet.
Das Entgelt beinhaltet:
- Den luftfahrtrechtlich erforderlichen Check-In
- Das Wiegen der Passagiere, des Gepäcks und der Fracht
- Das Beladen und Boarding in das respektive Luftfahrzeug
- Eine spezifische Sicherheitsunterweisung
Teil VI – Allgemeine Bestimmungen
1. Schuldner der Entgelte sind zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme als Gesamtschuldner:
- Die Luftverkehrsgesellschaft, unter deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird
- Die Luftverkehrsgesellschaften als Gesamtschuldner, unter deren Airline-Code/Flugnummer der jeweilige Flug durchgeführt wird (Code-Sharing)
- Der Luftfahrzeughalter
- Die natürliche oder juristische Person, die das Luftfahrzeug in Gebrauch hat, ohne Eigentümer oder Halter zu sein (z. B. Mieter, Leasingnehmer)
- Der Eigentümer des Luftfahrzeuges
2. Die Luftfahrzeughalter haben dem Flugplatzunternehmen die Papiere vorzulegen, die zur Entgeltberechnung notwendig sind.
3. Die Entgelte sind vor dem Start in Euro zu entrichten. Nach vorheriger Vereinbarung und Gestellung einer entsprechenden banküblichen Sicherheitsleistung können die Entgelte nachträglich entrichtet werden.
4. Sämtliche Entgelte sind Entgelte im Sinne des § 10 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. In den aufgeführten Beträgen ist die gesetzlich gültige Mehrwertsteuer enthalten.
Teil VII – Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 01. November 2024 in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Entgeltordnung vom 01. Juli 2022 außer Kraft.